Pufendorf
Im Kampfe, die rechtlichen Verhältnisse im Staate für sich festzumachen, eine gerichtliche Verfassung zu gründen, hat sich die Reflexion des Gedankens hervorgetan und wesentlich darin eingemischt. Und wie bei Hugo Grotius, so ist es ebenso auch bei Pufendorf geschehen, daß der menschliche Kunsttrieb, Instinkt, Geselligkeitstrieb usf. zum Prinzip gemacht worden ist. Hier ist noch der Könige göttliches Recht, vermöge dessen sie Gott allein Rechenschaft schuldig, allenfalls von der Kirche noch Rat anzunehmen verbunden sind. Nun aber betrachtete man auch, was für Triebe und Bedürfnisse im Menschen sind; diese wurden als innere Grundlage angenommen für Privat- und Staatsrecht und daraus Pflichten auch für Regierungen und Regenten hergeleitet, damit die Freiheit des Menschen auch dabei wäre.
Samuel von Pufendorf ist 1632 in Sachsen geboren; studierte in Leipzig und Jena Staatsrecht, Philosophie und Mathematik, führte im Jahre 1661, als Professor zu Heidelberg, das Natur- und Völkerrecht zuerst als akademisches Studium ein, trat 1668 in schwedische Dienste, welche er später mit brandenburgischen vertauschte, und starb 1694 zu Berlin als Geheimer Rat. Er schrieb mehrere staatsrechtliche und geschichtliche Werke; besonders zu bemerken ist sein Werk De iure naturae et gentium, Libri VIII, London, 1672; ferner ein Kompendium De officio hominis, ebendaselbst 1673, und Elementa iurisprudentiae universalis. Das Fundament des Staats ist der Trieb zur Geselligkeit, - der höchste Zweck des Staats Friede und Sicherheit des geselligen Lebens durch Verwandlung der inneren Gewissenspflichten in äußere Zwangspflichten.
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